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25.02.2010
Keine markenmäßige Nutzung von geschützten Zeichen durch Einbindung eienr Marke in den "Body" einer Homepage
Das Oberlandesgericht Jena hat in einem Urteil vom 08.04.2009 (Az: 2 U 910/08) entschieden, dass
die Nennung einer Marke im sogenannten "Body" einer HTML-basierten Webseite keine fremden
Markenrechte verletzt.
Die Beklagte des Verfahrens benutzte einen Bestandteil des markenrechtlich geschützten
Begriffes der Markenrechtsinhaberin in dem "Body" der Internetseite. Die Klägerin beanspruchte Unterlassung, da sie hierin eine Verletzung ihres Markenrechts erblickte.
Das OLG Jena wies die Klage ab, mit der Begründung, durch die reine Einsetzung im "body"
finde noch keine markenmäßige Nutzung statt. Das "Body"
enthalte nur technische Anweisungen, anders etwa als Metatags, die
insbesondere dazu dienten, Suchmaschinen zu beeinflussen und damit
für ein bestimmtes Zeichen zu werben.
Ob
dadurch generell die Nutzung von Markennamen im "Body" einer Seite als
zulässig angesehen werden kann, ist weiterhin offen. Eine
generelle Unzulässigkeit kann damit aber verneint werden.
05.02.2010
Abmahnung per E-Mail möglich und wirksam
Nach einer
kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts
Hamburg ist eine per E-Mail versandte Abmahnung wirksam. Die Zweifel
bezüglich der Unzuverlässigkeit der E-Mail insbesondere
hinsichtlich des Zugangs wiesen die Richter zurück. Da in dem
entschiedenen Fall die E-Mail per "blind copy"(BCC) auch an einen Dritten versandt und dort zugegangen war,
ging das LG Hamburg (AZ 312 O 142/09) davon aus, dass der Zugang auch
bei dem Abgemahnten erfolgt sei.
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E-Mail ist jedoch vom Absender in einer unsichtbaren Kopie (“BCC”) an
einen Anwalt geschickt worden, der den Erhalt der Nachricht bezeugt
hat. Das LG Hamburg ist deshalb davon ausgegangen, dass die Nachricht
auch bei demjenigen, dem die Abmahnung gegolten hat, als eingegangen
anzusehen ist (LG Hamburg, Az.: 312 O 142/09).
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Bedenken in Bezug auf den Zugang teilte
das Gericht nicht. Vielmehr führte das LG aus, ein vorhandener
Spam-Filter sei von dem Inhaber des E-Mail-Accounts zu
überprüfen. Die Verantwortlichkeit für eine fehlerhafte
Spam-Filterung trage daher allein der Abgemahnte.
Der schwerpunktmäßig
wettbewerbsrechtliche Sachverhalt lag so, dass der Versandt
nachgewiesen wurde. Dass die E-Mail möglicherweise in der Firewall
oder dem Spamfilter "hängengeblieben" sei, läge - so die
Richter - im Machtbereich der Abgemahnten, weil unter
regelmäßigen Umständen
damit gerechnet werden könne, dass die E-Mail von dem Adressaten
zur Kenntnis genommen würde.
Von einer urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung per
E-Mail sollte dennoch abgesehen werden. Das Urteil des LG Hamburg
bildet hier eine Ausnahme von der ansonsten strengen
Zugangsrechtsprechung. Schließlich dient ein nachweisbarer Zugang
den berechtigten Interessen des Abgemahnten und der Rechtssicherheit.Diese
E-Mail ist jedoch vom Absender in einer unsichtbaren Kopie (“BCC”) an
einen Anwalt geschickt worden, der den Erhalt der Nachricht bezeugt
hat. Das LG Hamburg ist deshalb davon ausgegangen, dass die Nachricht
auch bei demjenigen, dem die Abmahnung gegolten hat, als eingegangen
anzusehen ist (LG Hamburg, Az.: 312 O 142/09).
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30.11.2009
BGH zu "Esra"-Roman
Die
Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke zieht nach
einem Urteil des BGH nicht grundsätzlich einen Anspruch des
Betroffenen auf Zuerkennung einer Geldentschädigung nach sich. Insofern
gebietet die
Bedeutung der Kunstfreiheit besondere
Zurückhaltung. Das Grundrecht aus Artikel 5 Abs.3 gelte nämlich
schrankenlos.
Das
Buch gegen das sich das Begehren der Klägerin richtete schildert
detailliert die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler.
Der BGH stellte zwar eine schwerwiegende Verletzung
der Persönlichkeitsrechte der Klägerin fest. Dennoch sei
vorliegend für eine Geldentschädigung kein Raum. Im Rahmen
der durchzuführenden Gesamtabwägung seien - so das Gericht -
insbesondere die verfassungsrechtlich komplizierte Bestimmung der
Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu
berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot
des Romans
bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreife.
Das Urteil darf nicht nur im Medienrecht, sondern auch auch für
andere Fälle mit persönlichkeitsrechtlichem Belang, als
Grundsatzurteil bezeichnet werden. Insofern ist nicht zu verkennen,
dass der BGH der Geldentschädigung für
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Rahmen der litararischen
Darstellung sehr enge Grenzen zieht und diese - so darf man
künftig erwarten - nur in Ausnahmefällen anerkennt.
OLG Hamm - "Lieferung innerhalb von 24 Stunden"
Das OLG Hamm (Az. 4 U 19/09) hat
entschieden, dass eine Google AdWords Werbung, die mit "Lieferung
innerhalb von 24 Stunden" oder mit "besten Preisen" werbe nicht
prinzipiell unzulässig ist.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass bei einer Werbung mit der Angabe
"beste Preise" der fehlende Artikel dem angesprochenen
Verbraucher deutlich macht, dass es nicht um "die besten Preise" allgemein
oder in einem bestimmten Zusammenhang gehen soll. Der Verkehr entnimmt
einer solchen Werbung daher eher, dass es sich allgemein um "beste
Preise" im Sinne von "sehr gute Preise" handelt und das der Werbende im
Vergleich mit entsprechenden Produkten anderer (Internet-) Anbieter zur
Spitzengruppe der Anbieter mit einem günstigen
Preis-Leistungsverhältnis gehört; eine Alleinstellungswerbung entnimmt
der Vekehr einer solchen Werbung nicht. Im Zusammenhang mit einer
pauschalen Preiswerbung, die sich nicht auf einzelne Artikel bezieht,
rechnen die angesprochenen Verbraucher mit (üblichen) Übertreibungen.
Auch die Werbeaussage "Lieferung innerhalb
24 Stunden" ohne Hinweis auf bestehende Einschränkungen im Rahmen einer
Google-Adwords-Anzeige stelle, so das OLG Hamm, wettbewerbrechtlich keine relevante
Irreführung dar, wenn der Verbraucher über den in der Anzeige
hinterlegten Link, den er zwangsläufig benutzen müsse, wenn er mehr über
das betreffende Angebot erfahren wolle, auf den Internetauftritt des
Werbenden gelange und dort sofort in nicht übersehbarer Weise über die
Einschränkungen bzw. Bedingungen der 24-Stunden-Lieferung entsprechend aufklärende
Hinweise erhalte, bevor er eine Kaufentscheidung treffen könne.
Eine
solche Werbung sei nicht anders wie eine Blickfangwerbung zu behandeln und im vorliegenden Falle als zulässig anzusehen.
23.11.2009
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Blickfangwerbung
Das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 4 U
1173/08) hat nun entschieden, dass blickfangmäßig
hervorgehobene Angaben im Internet weder unrichtig noch
missverständlich sein dürfen. So muss auch eine erforderliche
Aufklärung - wie z.B. bei Preisangaben - durch einen klaren und
eindeutigen Hinweis erfolgen. Er muss dabei genau so blickfangartig
erscheinen, wie die fragliche Angabe selbst.
Damit dürfte ein weiterer Schritt in Richtung Preisklarheit und
Angebotswahrheit gemacht sein, die insbesondere für
verbraucherrechtliche Belange wichtig sein wird.
Vorsicht ist also künftig geboten, denn unzutreffende oder auch
nur missverständliche Angaben könnten von beliebigen
Wettbewerbern abgemahnt werden, sofern diese blickfangartig dargestellt
werden und keine hinreichende ebenso hervorgehobene Aufklärung
beinhalten.
Urheberrechtsverletzungen durch Forenbetreiber
Das OLG Zweibrücken hat in einem interessanten Urteil (4 U 139/08)
entschieden, dass Forenbetreiber nicht für jede
Urheberrechtsverletzung auf einer ihnen zugewiesenen Plattform haften.
Damit bestätigt das Gericht die bereits vom BGH (I ZR 35/04)
vertretene Auffassung, wonach als Störer nur derjenige haftet, der
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten
Rechtsguts beiträgt.
Das OLG Zweibrücken führt demgemäß aus, dass die
Überprüfungspflicht des Betreibers (oder Admin-C) nicht so
weit gehen dürfe, dass der Diensteanbieter anlassunabhängig
nach sämtlichen Rechtsverletzungen auf seiner Seite forschen
müsse.
Etwas anderes kann aber gelten, wenn das Geschäftsmodell selbst
gegen Rechtsnormen verstoße oder wenn der Betreiber selbst schon
auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. In solchen
Fällen muss der Forenbetreiber unverzüglich aktiv werden und
fragliche Inhalte bzw. Accounts löschen.
16.11.2009
Zurückweisung einer Abmahnung bei fehlender Vollmacht
Nach
einem jüngeren Urteil des OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 253/08) kann eine
Abmahnung bei Fehlen einer Originalvolmmacht zurückgewiesen werden. Die
sowohl im Wettbewersrecht als auch im Urheberrecht bedeutsame Frage
wurde im Sinne des Abgemahnten entschieden.
Ausschlaggebend seien nach Ansicht des OLG die Rechtswirkungen einer
Abmahnung, die rechtsgeschäftlichen Charakter aufweise sowie die
sich daraus ergebende Pflicht zur Kostenerstattung von
Anwaltsgebüren.
Zudem würde in der Abmahnung nicht selten auch das Angebot einer
Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafe abgegeben, sodass
hierdurch ein besonderes Interesse des Abgemahnten an der Legitimation
des Rechtsanwalts bestehe,
Die Frage dürfte insbesondere Empfänger von Abmahnungen wegen
Urheberrechtsverletzungen (Filesharing, Ebay, Sampling, Markenrecht)
als auch solchen von wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen ein gutes
Argument in die Hand legen, um zumindest die Zahlung der Kostennote zu
verweigern.
Kaufvertrag oder Werkvertrag?
Ob
ein Werk- oder Kaufvertrag vorliegt, ist nicht nur für die Anwendung
deutschen Rechts eine wichtige Frage. Sie kann im internationalen Recht
auch über die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht bedeutend sein.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Verträge,
die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- Oder
Anlagenteilen zur Gegenstand haben, nach den Bestimmungen des §
651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen sind. Auch wenn die betroffenen
Teile bestimmunsgemäß in Bauwerke eingebaut würden - so
der BGH - rechtfertige dies keine andere Beurteilung der Lage.
Damit wird der häufig Praktizierten Flucht in das Werkvertragrecht
in internationalen Rechtsbeziehungen ein Riegel vorgeschoben. Da das
unbeliebte UN-Kaufrecht bei Vorliegen eines Kaufvertrags anwendbar ist,
sollten auch solche Fälle, wie den entschiedenen künftig
bedacht werden.
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